Der Bundesgerichtshof ( BGH, Urteil v.28.5.2014 VIII ZR 179/13, VII ZR 241/13) hat Klauseln in Leasingverträgen für zulässig erachtet, die den Leasingnehmer verpflichten, nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung am Ende des Leasingzeitraumes nach Verwertung des Fahrzeugs auch noch einen eventuell verbleibenden Minderwert dem Leasinggeber zu erstatten.
Diese Verpflichtung folgt aus einer im Leasingvertrag vom Leasingnehmer übernommenen „ Garantie“, dem Leasinggeber den verbleibenden offenen Differenzbetrag zum vereinbarten Restwert nach Verwertung des Fahrzeugs inklusive Umsatzsteuer zu erstatten.