BGH verlängert Frist zur Geltendmachung bis ins Jahr 2004 zurück.
Mit seinen Urteilen vom 28.10.2014-XI ZR 348/13;XI ZR 17/14 hat der Bundesgerichtshof nunmehr für Rechtsklarheit dahingehend gesorgt, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in AGB der Banken für Verbraucherkreditverträge gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Zugleich hat der BGH die Einrede der Verjährung seitens der Banken über die übliche gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren hinaus für bis zu 10 Jahren seit Vertragsschluss verworfen.
Somit sollten Sie schnell prüfen, ob Sie für Verbraucherkreditverträge im Zeitraum ab dem Jahre 2004 Bearbeitungsgebühren gezahlt haben. Diese müssen umgehend – zur Fristwahrung gerichtlich- von den Banken zurückgefordert werden.